Allgemeine Geschäftsbedingungen Maik Kuberg UG (haftungsbeschränkt)
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns übernommen Aufträge sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
2. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
3. Die elektrische Hausanlage muss nach den VDE Richtlinien vorhanden sein und sind Grundlage für die Angebotserstellung und Planung.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Angebote, Kostenvoranschläge, Berechnungen, Zeichnungen oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages an uns zurückzugeben.
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden werden Zuschläge berechnet.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nicht kaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiter berechnet werden.
IV. Zahlung
1. Alle Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorkasse haben innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele bzw. spätestens 12 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
2. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt die Arbeiten sofort einzustellen bzw. den Vertrag zu kündigen.
3. Bei Materiallieferungen und / oder Selbstbausätzen, hat die Zahlung bei Anlieferung sofort oder durch Vorkasse zu erfolgen.
4. Bei verspäteten Zahlungen über das Zahlungsziel hinaus, berechnen wir Verzugszinsen sowie Mahngebühren.
V. Lieferzeiten
1. Sind Ausführungstermine bzw. Fristen vereinbart, werden diese vom Auftragnehmer mit aller Sorgfalt bearbeitet und eingehalten. Sollte es zu Verzögerungen in der Ausführung kommen, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, bestehen keine Ansprüche oder Ausfälle.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und Ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VII. Abnahme und Gewährleistung
1. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Findet keine Abnahme statt, so gilt die Leistung nach 10 Tagen der Inbetriebnahme / Benutzung automatisch als abgenommen. Mängel sind innerhalb der 10 Tage schriftlich dem Auftragnehmer bekannt zu geben.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage von Seiten des Auftraggebers unterbrochen wird.
3. Wird die Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt, zerstört oder entwendet, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten und entstanden Materialkosten.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre nach Abnahme der Leistung. Sollte auf Anlagenteile eine längere Gewährleistung vom Hersteller sein, so gelten für diese Anlagenteile die verlängerte Gewährleistung gemäß Herstellerangaben.
5.Sollte für die Anlagentechnik nicht ein entsprechender Wartungsvertrag abgeschlossen sein, so können wir keine Gewährleistung für die Anlagentechnik übernehmen und Sie verlieren als Anlagenbetreiber ggf. Ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller.
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung der Maik Kuberg UG (haftungsbeschränkt) Harksheider Weg 159 in 25451 Quickborn
Januar 2020